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  Allgemeine Geschäftsbedingungen - Maler- und Lackierarbeiten, 
  Tapezierarbeiten, Wärmedämm-Verbundsysteme -
  § 1 Vertragsgrundlage
  Vertragsgrundlage für von uns als Auftragnehmer übernommene Aufträge sind die 
  nachstehenden Geschäftsbedingungen. Diese AGB gelten im Geschäftsverkehr mit 
  privaten (§13 BGB) und gewerblichen Kunden. Sie finden keine Anwendung bei einer 
  Vergabe nach VOB/A. Mündliche Abreden bedürfen der Schriftform.
  § 2 Angebote und Preise
  Angebote haben eine Gültigkeit von 6 Wochen ab dem Angebotsdatum. Mit der 
  Angebotsannahme gelten die Angebotspreise weitere vier Monate als Vertragspreise. 
  Tritt danach eine wesentliche Veränderung (größer oder kleiner 0,75 %) der 
  Preisermittlungsgrundlage im Bereich Lohnkosten ein, erhöht bzw. verringert sich der 
  Angebotspreis in angemessenem Umfang. Vorbehaltlich eines jeder Partei zustehenden 
  Einzelfallnachweises beträgt die Preisänderung 0,85% je 1% Lohnkostenänderung. Eine 
  Umsatzsteuererhöhung kann an den Auftraggeber weiterberechnet werden, wenn die 
  Leistung nach Ablauf von vier Monaten seit Vertragsschluss erbracht wird. Die Leistung 
  ist so kalkuliert, dass bei der Ausführung Baufreiheit besteht und dass die Leistung 
  zusammenhängend ohne Unterbrechung, nach Planung des Auftragnehmers erbracht 
  wird. Bei Abweichungen (z.B. bei Behinderungen, Leistungsstörungen) besteht ein 
  Anspruch auf Erstattung der Mehrkosten. Das Angebot bleibt mit allen Teilen geistiges 
  Eigentum des Auftragnehmers. Die Weitergabe oder sonstige Verwendung kann im 
  Einzelfall gestattet werden.
  § 3 Witterungsbedingungen
  Bei ungeeigneten Witterungs- und Trocknungsbedingungen kann der Auftragnehmer die 
  Arbeiten unterbrechen. Die Dauer der Unterbrechung verlängert die Ausführungsfrist. 
  Die Arbeiten sind bei geeigneten Witterungsbedingungen unter Berücksichtigung 
  angemessener Organisations- und Rüstzeiten fortzuführen.
  § 4 Vergütung
  Gemäß § 632a BGB können Abschlagsrechnungen jederzeit gestellt werden und sind 
  sofort fällig und sofort zahlbar. Dies gilt auch für die Bereitstellung von Materialien, 
  Stoffen oder Bauteilen. Die Schlusszahlung ist 10 Tage nach Rechnungszugang fällig. 
  Skonto muss gesondert und ausdrücklich vereinbart sein. Abweichend von § 4 können 
  andere Fälligkeiten (30 Tage nach Rechnungsstellung) vereinbart werden.
  § 5 Gewährleistung
  Die Gewährleistungsfrist beginnt mit der Abnahme und ist die Frist, innerhalb dieser 
  Mängel an der Leistung geltend gemacht werden können (Verjährungsfrist). Die 
  Leistungen werden vom Auftragnehmer nach den allgemein anerkannten Regeln der 
  Technik ausgeführt, hierfür übernimmt er die Gewähr. Für Beschädigungen der 
  Leistungen, die durch unsachgemäßen Gebrauch, Beschädigung oder Bearbeitung durch 
  Dritte oder durch sonstige, nicht durch vom Auftragnehmer zu vertretende Umstände 
  hervor gerufen sind, haftet dieser nicht. Verschleiß und Abnutzungserscheinungen, die 
  auf vertragsgerechtem Gebrauch und / oder natürlicher, insbesondere 
  witterungsbedingter Abnutzung beruhen, sind keine Mängel. Sie können bereits vor 
  Ablauf der Gewährleistungsfrist eintreten. Dies gilt besonders für alle Beschichtungen 
  von Holz im Außenbereich so wie für Beschichtungen, die starken örtlichen Klima 
  beanspruchungen ausgesetzt sind.
  Es gilt die Verjährungsfrist gem. § 634a BGB wie folgt:
  •
  
   2 Jahre für Wartungs-, Renovierungs- und Instandhaltungsarbeiten 
  (Arbeiten, die nicht die Gebäudesubstanz betreffen)
  •
  
   5 Jahre bei Neubauarbeiten und Arbeiten, die nach Umfang und 
  Bedeutung mit Neubauarbeiten vergleichbar sind (z. B. Grundsanierung) 
  oder Arbeiten, welche die Gebäudesubstanz betreffen 
  § 6 Aufrechnungsverbot
  Der Auftraggeber kann die Zahlungsansprüche des Auftragnehmers nicht mit 
  Forderungen aus anderen vertraglichen Beziehungen aufrechnen, es sei denn, die 
  Forderung ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.
  § 7 Eigentumsvorbehalt
  Soweit der Auftragnehmer im Rahmen seiner Leistungen auch Lieferungen erbringt, 
  behält er sich hieran das Eigentum bis zur vollständigen Zahlung der erbrachten 
  Leistungen vor. Wird ein Liefergegenstand mit einem Bauwerk fest verbunden, so tritt 
  der Auftraggeber etwaige damit zusammenhängende eigene Forderungen (z.B. bei 
  Weiterverkauf des Objektes) in Höhe der Forderung des Auftragnehmers an diesen ab.
  § 8 Abnahme
  Der Aufragnehmer hat Anspruch auf Teilabnahme für in sich abgeschlossene Teile der 
  Leistung. Im Übrigen erfolgt die Abnahme nach § 640 BGB. Der Abnahme steht es 
  gleich, wenn der Besteller das Werk nicht innerhalb einer ihm vom Unternehmer 
  bestimmten angemessenen Frist abnimmt. Die Abnahme kann auch durch schlüssiges 
  Verhalten erfolgen.
  § 9 Leistungsermittlung, Aufmaß und Abrechnung
  Bei einem Pauschalpreisvertrag erfolgt die Abrechnung nach den vertraglichen 
  Vereinbarungen. Ist ein Einheitspreisvertrag vereinbart, erfolgt die Abrechung auf Basis 
  einer Leistungsermittlung durch Aufmaß. Dabei wird die Leistung nach den Maßen der 
  fertigen Oberfläche berechnet. Als Ausgleich für den nicht berechneten 
  Bearbeitungsaufwand zur Anarbeitung an nicht behandelte Teilflächen (so genannte 
  Aussparungen), zum Beispiel Fenster- und Türöffnungen, Lichtschalter, Steckdosen, 
  Lüftungsöffnungen, Fliesenspiegel, Einbauschränke werden diese Flächen bis zu einer 
  Einzelgröße von 2,5 qm (bei Bodenflächen von 0,5 qm) übermessen, Fußleisten und 
  Fliesensockel bis 10 cm Höhe. Bei Längenmaßen bleiben Unterbrechungen bis 1 m 
  Einzelgröße unberücksichtigt. Auftraggeber und Auftragnehmer können detailliertere 
  Aufmaßregeln durch Vereinbarung der jeweils einschlägigen ATV VOB/C-Norm zugrunde 
  legen.
  § 10 Sonstiges
  Ist der Auftraggeber Verbraucher, so gilt der gesetzliche Gerichtsstand. Ansonsten ist 
  Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten der Geschäftssitz 
  des Auftragnehmers (hier: Siegburg), sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts 
  anderes ergibt. Sollte eine der vorstehenden Regelungen - gleich aus welchem 
  Rechtsgrund - unwirksam sein, so wird dadurch die Wirksamkeit und Verbindlichkeit der 
  übrigen Bestimmungen nicht berührt.
      
  Mündliche Vereinbarungen, die vom Inhalt der VOB, Teil B, und dieser Allgemeinen 
  Geschäftsbedingungen abweichen, bedürfen der Schriftform und der gegenseitigen 
  schriftlichen Bestätigung. 
  Niederkassel, 11. Dezember 2018
  Malerbetrieb
  M. Mösinger
  Hauptstr. 35
  D-53859 Niederkassel
  Telefon: +49(0)2208 923505
 
  
 
 
  
 
  
  
 
 
 